BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:24.10.2017 | Geschäftszeichen BA 55-K 2103-2017/0003 | Thema Liquiditätsanforderungen Konsultation 14/2017 (BA) - Entwurf der Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Konsultation des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) einschließlich der angepassten Meldevordrucke zur Konsultation.

Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zum Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (BA 55-K- 2103-2017/0003) per E-Mail an Konsultation-14-17@bafin.de bis zum 07.11.2017 einzureichen.

Zum Anlass dieser Änderung:

Gemäß Artikel 412 (5) CRR dürfen Mitgliedsstaaten nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten, solange nicht gemäß Artikel 460 CRR verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsanforderungen vollständig eingeführt sind. Zum 01.01.2018 wird die schrittweise Anhebung der Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage RatioLCR) auf 100 Prozent abgeschlossen sein. Die EBA untersuchte im Auftrag der Kommission die Folgen einer schrittweisen Anhebung der LCR auf 100 Prozent bis 2018, um zu bewerten, ob die Einführung um ein Jahr verschoben werden sollte. In ihrem Bericht vom 21.12.2016 sah die EBA keine Veranlassung, die Einführung der vollständigen LCR zu verschieben.

Mit vollständiger Einführung der LCR ist deshalb die Anwendung der auf nationalem Recht beruhenden LiqV zum Stichtag 01.01.2018 außer Kraft zu setzen. Die LiqV behält ihre Gültigkeit für Institute, auf die die Vorschriften nach Artikel 411 bis 428 CRR nicht anzuwenden sind. Gemäß § 2 Absatz 9d KWG sind die Vorschriften nach Artikel 411 bis 428 der CRR auch auf CRR-Wertpapierfirmen weiterhin nicht anzuwenden. Sie fallen daher ebenfalls in dem Anwendungsbereich der LiqV. Dem trägt der hier vorgelegte Entwurf einer Änderungsverordnung zur LiqV durch die Einschränkung des Anwendungsbereiches sowie durch Streichung jener Vorschriften Rechnung, die Regelungen allein für bestimmte Institutsgruppen innerhalb der CRR-Kreditinstitute getroffen haben.

Durch die Gesetzesänderung entfallen Doppelmeldungen für die betroffenen Institute, weshalb mit einer erheblichen Entlastung für die Kreditwirtschaft zu rechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass die geänderte Verordnung für die Institutsgruppen, die weiterhin die LiqV anwenden müssen, keine Mehrkosten mit sich bringen wird. Die Anpassungen der Meldevordrucke sind überschaubar, da nur Zeilen gestrichen werden müssen, die wegen des reduzierten Anwenderkreises nicht mehr relevant sind.

Ich beabsichtige, die eingereichten Stellungnahmen auf der BaFin-Homepage zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sein, teilen Sie mir dies bitte mit.

Mit freundlichen Grüßen

Raimund Röseler

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback