BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:18.12.2017 | Geschäftszeichen BA 13-FR 2420-2016/0001 | Thema Berichtspflichten Konsultation 18/2017 - Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

Konsultation des Entwurfs für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaRisikoV)

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich Ihnen meinen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaRisikoV) zur Konsultation.

Der von der EBA erarbeitete ITS on Supervisory Reporting, dessen Ziel ein europaweit einheitliches, standardisiertes Meldewesen im IFRS-Format ist, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16.04.2014 mit Wirkung zum 29.06.2014 in Kraft gesetzt.

Am 17.03.2015 hat die EZB mit Wirkung zum 01.04.2015 eine Verordnung (EU) 2015/534 zur Konkretisierung der Durchführungsverordnung erlassen. In dieser sog. „EZB Meldeverordnung“ werden konkrete Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen festgelegt, die seitens der Institute an die NCAs zu übermitteln sind. Im Ergebnis sind hiernach grundsätzlich alle beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen zur Abgabe sogenannter FinRep-Meldungen auf Basis von IFRS oder national GAAP verpflichtet. Seit dem Stichtag 30.06.2017 sind gem. Art. 18 Abs. 3 lit. a) und b) der EZB-Meldeverordnung auch die weniger bedeutenden beaufsichtigten Institutsgruppen und Unternehmen meldepflichtig geworden. Der Meldeumfang ist dabei grundsätzlich von der Institutsgröße abhängig.

Neben diesen europäisch getriebenen Datenanforderungen existieren jedoch auch nationale Meldepflichten über Finanzinformationen, welche in der FinaRisikoV niedergelegt sind. Hiernach müssen grundsätzlich alle Institute im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG und übergeordnete Unternehmen (Institutsgruppen) eine Gewinn- und Verlustrechnung, Planangaben für die Gewinn und Verlustrechnung, sog. Sonstige Angaben sowie einen Vermögensstatus abgeben. Darüber hinaus sind nach Abschnitt 3 der FinaRisikoV auch Risikotragfähigkeitsinformationen an die Aufsicht zu übermitteln.

Um die Institute nicht über Gebühr zu belasten und vor dem Hintergrund des umfassenden europäischen Berichtswesens sollen durch diesen Entwurf erste Anpassungen in Bezug auf die Meldeanforderungen nach FinaRisikoV vorgenommen werden. So werden die Einreichungsfristen für die Meldungen von Finanzinformationen nach der FinaRisikoV den bestehenden harmonisierten Einreichungsterminen angeglichen, um den Kreditinstituten die Meldungen von Finanzinformationen auf nationaler und harmonisierter Basis zu erleichtern. Allein durch abweichende Einreichungsstichtage bedingte Unterschiede in den Meldeinhalten sollen damit möglichst vermieden werden. Die veränderten Einreichungsstichtage für die Finanzinformationen und ergänzenden Informationen sollen auch für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken gelten. Des Weiteren sollen die weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nach HGB bilanzieren und ab dem Stichtag 30.06.2017 ebenfalls (FinRep-) Meldungen aufgrund der Verordnung (EU) 534/2015 einzureichen haben, aus Gründen der Proportionalität ebenfalls von der Befreiungsmöglichkeit des bisherigen § 6 Absatz 3 FinaRisikoV erfasst werden und somit lediglich auf Gruppenbasis das Formular QSA einzureichen haben. Im Zuge der Überarbeitung werden zudem Meldepflichten für bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute, die bislang außerhalb der FinaRisikoV geregelt waren, ergänzt. Schließlich werden weitere Klarstellungen in die FinaRisikoV aufgenommen. Abschließend möchte ich zudem darauf hinweisen, dass sich am Formular EKRQU möglicherweise noch technische Änderungen aufgrund der notwendigen IT-seitigen Umsetzung ergeben können.

Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 18/2017, BA 13-FR 2420-2016/0001) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 18/2017)

bis zum 17.01.2018 zukommen zu lassen.

Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie mir dies bitte mit.


Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback