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Erscheinung:07.02.2018 | Geschäftszeichen BA 51-FR 2423-201770003 | Thema Berichtspflichten Konsultation 02/2018 - Änderung der Anzeigenverordnung

Konsultation der Dritten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesanstalt beabsichtigt,

die Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung – AnzV)

zu ändern und hat den Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung zur öffentlichen Konsultation auf ihrer Internetseite eingestellt.

Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu den Entwürfen unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 02/2018; BA 51- FR 2423- 2017/0003) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 02/2018)
schriftlich

bis zum 7. März 2018 zukommen zu lassen.

Ich beabsichtige, die mir zugeleiteten Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen und bitte Sie, mir mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.

Hintergrundinformationen:

Die Europäische Zentralbank hat unter Mitwirkung der nationalen Aufsichtsbehörden einen Fragebogen („Fit and Proper Questionnaire“) zur Vereinheitlichung der Informationen, die zur aufsichtlichen Eignungsüberprüfung von Geschäftsleitern und Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen durch die direkt von der EZB beaufsichtigten Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln sind, entwickelt. Durch eine innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsmechanismus (SSM) einheitliche Verwendung des Erfassungsbogens wird sichergestellt, dass von jedem der von der EZB beaufsichtigten Unternehmen einheitliche Mindestinformationen erhoben und damit letztlich individuelle Rückfragen beim Unternehmen und damit verbundene Verfahrensverzögerungen vermieden werden.

Um der EZB die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen zu können, ist es erforderlich, die Anzeigenverordnung im Hinblick auf die einzureichenden Unterlagen und Informationen für die Institute und Unternehmen, bei denen die EZB Aufsichtsbehörde ist, anzupassen. Die Institute und Unternehmen, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, sind von den Änderungen nicht betroffen.

EBA und ESMA haben am 26. September 2017 neue Leitlinien zur Eignungsbeurteilung veröffentlicht, die am 30. Juni 2018 in Kraft treten werden. Soweit sich aus der künftigen Anwendung der Leitlinien Anpassungsbedarf bei den Regelungen der Anzeigenverordnung ergeben sollte, wird die Bundesanstalt diese in einem gesonderten Verfahren vornehmen.

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