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Erscheinung:03.04.2018 | Geschäftszeichen BA 55-K 2103-2016/0002 | Thema Inhaberkontrolle Konsultation 06/2018 - Konsultation des Entwurfs einer Allgemeinverfügung zur Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen in der LCR

Konsultation eines Entwurfs einer Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 02.04.2018 zur Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen in der LCR unter Artikel 26 Delegierter Verordnung (EU) 2015/61

Betr.: Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) fallen und nicht nach Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegen

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich Ihnen den Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen aus Weiterleitungs- und Konsortialkrediten in der LCR unter Artikel 26 Delegierter Verordnung (EU) 2015/61 zur Konsultation. Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zum Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (BA 55-K- 2103-DE-2016/0002) per E-Mail an

Konsultation-06-18@bafin.de

bis zum 30.04.2018

einzureichen. Sie finden die Dokumente auch auf der BaFin-Homepage.

Zum Anlass dieser Allgemeinverfügung:

Die Verbände sind mit der Bitte an mich herangetreten, die Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen in der LCR unter Artikel 26 Delegierter Verordnung (EU) 2015/61 (delVO LCR) zu erteilen. Gemäß Artikel 26 delVO LCR dürfen Kreditinstitute, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und unter Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen, einen Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen. Die genannten Voraussetzungen können in der Regel bei Weiterleitungskrediten (darunter Treuhandkredite und Förderkredite), bei denen ein Institut in der Funktion als Intermediär auftritt, sowie bei Konsortialkrediten erfüllt sein.

Eine allgemeine Regelung für Weiterleitungskredite ist somit sachgerecht und zweckmäßig. Im Fachgremium Liquidität wurde überdies auch die Frage nach der Behandlung des Eigenanteils bei Konsortialkrediten aufgeworfen.

Nach Überprüfung der mir im Nachgang des letzten Fachgremiums zugesandten Musterverträge für Konsortialkredite bin ich zu dem Schluss gelangt, dass diese Fallgruppe ebenfalls in dieser Allgemeinverfügung berücksichtigt werden kann. Auf die zusätzlichen Voraussetzungen, die sich im vorliegenden Entwurf aus der Definition eines typischen Konsortialkreditverhältnisses für die Anwendung der Allgemeinverfügung auf diese Kreditverhältnisse ergeben, weise ich hin.

Ich beabsichtige, die eingereichten Stellungnahmen auf der BaFin-Homepage zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sein, teilen Sie mir dies bitte mit.

Mit freundlichen Grüßen

Röseler

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