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Erscheinung:27.03.2019 | Geschäftszeichen BA 54-FR 4222-2019/0002 Konsultation 05/2019 - Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Konsultation der Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei finden Sie den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zur Konsultation. Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zum Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (BA 54-FR 4222-2019/0002) per E-Mail an Konsultation-05-19@bafin.de bis zum 27. März 2019, 17 Uhr, einzureichen. Sie finden die Dokumente auch auf der BaFin-Homepage.

Es handelt sich lediglich um redaktionelle Änderungen in der Institutsvergütungsverordnung aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG). Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Petiten bereits bei der Anhörung zum Brexit-Steuerbegleitgesetz und der damit verbundenen zur Änderung des Kreditwesengesetzes eingebracht haben, weswegen die sehr kurze Konsultationsfrist vertretbar ist. Die Institutsvergütungsverordnung soll aufgrund der gemäß § 25a Abs. 6 S. 4 KWG iVm. § 1 Nr. 5 BAFinBefV vom BMF übergeleiteten Erlasskompetenz von der BaFin geändert werden.

Zum Anlass dieser Änderung:

Durch das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) wurde eine Änderung des Kreditwesengesetzes vorgenommen, wonach Risikoträgerinnen und Risikoträger in bedeutenden Instituten, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz (§ 14 Absatz 2 Satz 2 KSchG) gleichgestellt werden. Aufgrund dessen wurden die in § 17 und § 18 Absatz 2 der Institutsvergütungsverordnung enthaltenen Definitionen ebenfalls in das Kreditwesengesetz übertragen. Dies macht eine Aufhebung der § 17 und § 18 Absatz 2 InstitutsVergV sowie weitere redaktionelle Folgeänderungen in der Institutsvergütungsverordnung erforderlich.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie mir dies bitte mit.

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