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Erscheinung:25.04.2019 | Geschäftszeichen R-K 3170-2019/0001 | Thema Risikomanagement, Sanierung/Abwicklung Konsultation 09/2019 - Entwurf einer Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen und Entwurf eines Merkblatts zur Sanierungsplanung

Konsultation: Entwurf der MaSanV und eines Merkblatts zur Sanierungsplanung

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich den überarbeiteten Entwurf einer Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV) sowie den Entwurf eines Merkblatts zur Sanierungsplanung zur Konsultation. Die Rechtsverordnungsermächtigung ist in § 21 a Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10.12.2014 (BGBl. I, S. 2091 - SAG) enthalten, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1864) in das SAG eingefügt worden ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Ermächtigung mit § 1c der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFinBefugV) auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde ergeht.

Die MaSanV wurde bereits vom 09.08.2017 bis zum 29.09.2017 auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Konsultation gestellt, in der Zwischenzeit jedoch in einzelnen Punkten überarbeitet.

Ich lade Sie hiermit ein, zu dem Entwurf der MaSanV und des Merkblatts zu Sanierungsplanung

bis zum 24.05.2019

Stellung zu nehmen.

Ich bitte Sie, Ihre Stellungnahme ausschließlich per E-Mail über die E-Mail-Adresse Konsultation-09-19@bafin.de abzugeben.

Es ist vorgesehen, Stellungnahmen zu den beiden Entwürfen auf den Webseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu veröffentlichen, soweit deren Verfasser keine Einwände erheben.

Die MaSanV und das Merkblatt zur Sanierungsplanung haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank gemeinsam entwickelt.

Gemäß § 12 Absatz 1 des SAG haben alle CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen einen Sanierungsplan zu erstellen. § 19 Absatz 1 SAG sieht vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde für Institute, die nicht potentiell systemgefährdend sind (Nicht-PSI), vereinfachte Anforderungen an die Sanierungsplanung festlegen kann. Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS) angehören und Nicht-PSI sind, können von der Sanierungsplanung befreit werden. In diesem Fall hat das IPS einen Sanierungsplan zu erstellen, der sich auf die befreiten Institute bezieht.

Neben dem SAG und der künftigen MaSanV ergeben sich Anforderungen an Sanierungspläne aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 der Europäischen Kommission vom 23. März 2016, die am 28. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Diese ist unmittelbar anwendbar.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 21 a Absatz 1 SAG hat die MaSanV folgenden Inhalt:

Abschnitt 1 enthält allgemeine Regelungen für alle Sanierungspläne, insbesondere zum Anwendungsbereich der MaSanV und zu Begriffsbestimmungen.

Abschnitt 2 der MaSanV („Allgemeiner Teil“) befasst sich mit den vollen Anforderungen an Sanierungspläne, die für alle potentiell systemgefährdenden Institute (PSI) gelten. Die MaSanV setzt insbesondere die Leitlinien der EBA über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien (EBA/GL/2014/06) und die Leitlinien der EBA zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans (EBA/GL/2015/02) in deutsches Recht um. Einige Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 werden durch ergänzende Regelungen in der MaSanV näher konkretisiert.

Abschnitt 3 der MaSanV befasst sich mit den vereinfachten Anforderungen, die die Aufsichtsbehörde für Nicht-PSI festsetzen kann.

Die Regelungen des Abschnitts 4 der Verordnung (IPS-Sanierungsplan) betreffen den Befreiungsantrag, die Voraussetzungen für eine Befreiung und die inhaltlichen Anforderungen an den Sanierungsplan des IPS.

Das Merkblatt zur Sanierungsplanung enthält Erläuterungen zum Zusammenspiel der Regelungen der MaSanV und der unmittelbar anwendbaren Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075. Einen Schwerpunkt des Merkblatts bildet dabei die Erläuterung der Regelungen der Delegierten Verordnung. Diese Erläuterungen können aus Gründen der Rechtsförmlichkeit nicht in der MaSanV erfolgen.

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