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Erscheinung:25.03.2020 | Geschäftszeichen VA 35-I 4105-2020/0031 Konsultation 04/2020: Rundschreiben …/2020 (VA) – Hinweise zu echten Gruppenversicherungsverträgen

Konsultation 04/2020 - Entwurf eines Rundschreibens: Hinweise zu echten Gruppenversicherungsverträgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesanstalt hat den Entwurf eines Rundschreibens

„Hinweise zu echten Gruppenversicherungsverträgen“

zur öffentlichen Konsultation auf ihrer Internetseite eingestellt.

Das Rundschreiben soll Hinweise zu echten Gruppenversicherungsverträgen in den Rundschreiben 3/90, 3/94 und 2/97 zusammenführen. Es dient im Wesentlichen der Vermeidung von Missständen zulasten der versicherten Personen und der Stärkung und Harmonisierung des kollektiven Verbraucherschutzes. Ich beabsichtige, das Rundscheiben nach Abschluss des Konsultationsverfahrens zu veröffentlichen.

Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 04/2020; VA 35-I 4105-2020/0031) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 04/2020)

  • schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat VA 35, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn


    oder

  • per E-Mail an : Konsultation-04-20@bafin.de

bis zum 06.07.2020 zukommen zu lassen.

Ich beabsichtige, die mir zugeleiteten Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.

Hintergrundinformationen

Mit diesem Rundschreiben formuliert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Erwartungen im Hinblick auf die Ausgestaltung echter Gruppenversicherungsverträge. Insbesondere eine von der BaFin durchgeführte Branchenabfrage zum Thema „Echte Gruppenversicherungsverträge“ führte zu der Erkenntnis, dass in diesem Bereich derzeit kein einheitliches Schutzniveau für die versicherten Personen existiert, weil keine einheitlichen Vorgaben gelten. Dieses Rundschreiben soll daher dazu dienen, Missstände im Sinne von § 298 Abs. 1 VAG zu vermeiden und den kollektiven Verbraucherschutz im Sinne von § 4 Abs. 1a S. 1 FinDAG zu stärken.

Mit dem vorliegenden Entwurf möchte die BaFin zu einer einheitlichen Ausgestaltung von echten Gruppenversicherungsverträgen in der Praxis beitragen. Das geplante Rundschreiben dient unter anderem durch die Definition des Begriffs des Gruppenversicherungsvertrags der Klärung von Abgrenzungsfragen. Dadurch und durch die Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben soll die Rechtssicherheit zugunsten der Versicherungsunternehmen erhöht werden. Gleichzeitig wurden bekannte und bewährte Elemente, insbesondere des Rundschreibens 3/90 (VA) beibehalten, aber aufgrund von Gesetzesänderungen und neuen digitalen Kommunikationsmöglichkeiten teilweise angepasst.

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