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Erscheinung:04.05.2021, Stand:geändert am 08.06.2021 | Geschäftszeichen WA 11-FR 4400-2021/0003 Konsultation 04/2021 - Konsultation des Entwurfs einer Mantelverordnung zum WpIG

Konsultation 04/2021 (WA) - Entwurf einer Mantelverordnung zum Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der anliegende Entwurf einer Mantelverordnung zum WpIG mit der darin enthaltenen Begründung wird zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Das WpIG setzt die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU [abgekürzt IFD], um. Unter dieses Gesetz fallen künftig alle bisherigen Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), die Wertpapierdienstleistungen erbringen. Die Mantelverordnung soll zeitgleich mit dem WpIG zum 26. Juni 2021 in Kraft treten.

Die Mantelverordnung dient zur weiteren Umsetzung der IFD sowie zur Ausführung der damit verbundenen unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 [abgekürzt IFR]. Der Entwurf der umfangreichen Mantelverordnung besteht in Artikel 1 bis 4 aus vier neuen Stammverordnungen für Wertpapierinstitute, namentlich der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpI-PrüfbV), der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV), der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-IKV) und der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV). Für sogenannte Große Wertpapierinstitute gelten die KWG-Regelungen in großem Umfang kraft Verweisung im WpIG fort. Insofern unterfallen Große Wertpapierinstitute auch weiterhin den entsprechenden Rechtsverordnungen auf Basis des KWG, namentlich der PrüfbV und der InstitutsVergV (und nicht Artikel 1 und 2 der Mantelverordnung). Mit Artikel 5 erfolgen die notwendigen Folgeänderungen der betroffenen KWG-Rechtsverordnungen.

Stellungnahmen zum Entwurf können unter Angabe des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 04/2021 (WA 11-FR 4400-2021/0003)“ bis zum 28. Mai 2021 ausschließlich per E-Mail an Konsultation-04-21@bafin.de erfolgen.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie dies bitte in Ihrer Email mit.

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