Erscheinung:02.07.2021, Stand:geändert am 27.07.2021 | Geschäftszeichen BA 57-FR 2602-2021/0002 Konsultation 10/2021: Erste pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
Konsultation einer Ersten pfandbriefrechtlichen Änderungsverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei stelle ich meinen Entwurf einer Ersten pfandbriefrechtlichen Änderungsverordnung zur Konsultation, durch deren Art. 1 eine Pfandbriefrechtliche Meldeverordnung (PfandMeldeV) erlassen und durch deren weitere Artikel die Pfandbrief-Barwertverordnung, die Deckungsregisterverordnung, die Beleihungswertermittlungsverordnung, die Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, die Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung und die Refinanzierungsregisterverordnung geändert werden. Aus Darstellungsgründen sind die in den Anlagen zur PfandMeldeV geregelten Meldebögen nicht als Tabellen, sondern als Beschreibung des Aufbaus der jeweiligen tabellarischen Meldebögen vorgesehen. Diese Beschreibungen wurden aus den ebenfalls beigefügten tabellarischen Meldebögen abgeleitet.
Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (BA 57-FR 2602-2021/0002) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 10/2021)
- schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat BA 57, oder
- per E-Mail an Konsultation-10-21@bafin.de
bis zum 15.08.2021 (die Konsultationsfrist wird bis zum 03.09.2021 verlängert) zukommen zu lassen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie sich im Rahmen Ihrer Stellungnahmen auch zu folgenden Aspekten äußern würden:
- Sollten die im Rahmen des Zinsstresses nach § 5 PfandBarwertV berücksichtigten Szenarien um ein solches der Inversion der Marktzinskurve erweitert werden und, falls ja, wie sollte ein solches Szenario – zumindest für das statische Szenario – parametrisiert werden (Steilheit der Kurve, Stützstelle der Drehung)?
- Besteht ein Bedürfnis, den Ansatz nach § 5 Abs. 2 PfandBarwertV (Ansatz eines anhand eines aufsichtlich anerkannten Marktrisikomodells ermittelten Risikowerts) beizubehalten und, falls ja, wie sollte dieses Verfahren relativ zu den Angaben von Risikobarwerten in den Szenarien Marktzinsanstieg und Marktzinsrückgang in den Meldungen nach der PfandMeldeV nach Art. 1 der Änderungsverordnung abgebildet werden?
- Bringt § 13 DeckRegV hinreichend zum Ausdruck, dass und mit welchen identifizierenden Merkmalen ein das Derivategeschäft regelnder Rahmenvertrag in das Deckungsregister eingetragen werden muss (und nicht allein die darunter abgeschlossenen Derivate), und falls nein, welche Anpassungen (Text und ggf. Formular DR 3) halten Sie für erforderlich?
Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.
Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie mir dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Matthias Güldner