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Erscheinung:03.12.2021, Stand:geändert am 08.11.2022 | Geschäftszeichen GIT 3-FR 1903-2019/0006 Konsultation der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs

Konsultation 21/2021

Wichtige Hinweise

Entgegen der ursprünglichen Planungen wird die Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht bereits am 01.01.2022 in Kraft treten. Für die beaufsichtigten Unternehmen bedeutet dies, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs die gesetzlichen Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie die bestehende Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Anzeigen nach § 36 KAGB unverändert fortgelten.

Das neue Fachverfahren des MVP-Portals zur Anzeige von Auslagerungen wird erst mit Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen live geschaltet. Sie haben jedoch in der Zwischenzeit weiterhin die Möglichkeit, sich für dieses Verfahren freischalten zu lassen. Zudem haben interessierte Unternehmen die Möglichkeit, das neue Fachverfahren des MVP-Portals bis Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen über die Homepage der BaFin zu testen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich für das Testverfahren „TEST: Anzeige von Auslagerungen“ gesondert freischalten lassen müssen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 wurde in § 36 KAGB die Pflicht zur Anzeige von Auslagerungen reformiert. Diese reformierte Anzeigepflicht gilt ab dem 01.01.2022 und zielt darauf ab, der Aufsicht einen umfassenden Überblick über die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse der beaufsichtigten Kapitalverwaltungsgesellschaften zu verschaffen. Dies soll auch der Gefahr begegnen, dass durch die Auslagerung auf ein Auslagerungsunternehmen Risiken entstehen, die nicht mehr ausreichend überwacht werden können. Daneben sollen Konzentrationsrisiken für den gesamten Finanzmarkt identifizierbar gemacht werden, die gegebenenfalls durch Auslagerungen auf einige wenige Auslagerungsunternehmen entstehen. Auch zur frühzeitigen Eindämmung dieses Risikos bedarf es einer detaillierten Erfassung der Daten, die in Verbindung mit den einzelnen Auslagerungen stehen, und einer systematischen Auswertbarkeit der Daten.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Aufsicht die genaueren Bestimmungen über die zur Erfüllung dieser Anzeigepflicht notwendigen Angaben sowie deren Übermittlung im Referentenentwurf „Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ konkretisiert (siehe Anlage).

Ich bitte Sie, bei Bedarf der BaFin schriftliche Stellungnahmen zum angefügten Referentenentwurf bis zum 23.12.2021 postalisch oder elektronisch (per E-Mail an Konsultation-21-21@bafin.de) zukommen zu lassen. Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.

Im Anschluss an dieses Konsultationsverfahren wird die BaFin die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und konsolidieren. Darüber hinaus ist vorgesehen, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Website der BaFin zu veröffentlichen, soweit die Verfasserinnen und Verfasser der Stellungnahmen keine Einwände dagegen vorbringen.

Ich freue mich auf Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass die Konkretisierung der Pflicht zur Anzeige von Auslagerungen in der „Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ den aktuellen Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen begegnet und zugleich Ihnen die Umsetzung dieser Pflicht erleichtert.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thorsten Pötzsch

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