Erscheinung:26.11.2024, Stand:geändert am 02.01.2025 | Geschäftszeichen WA 11-FR 4100/00011#00002 Konsultation 09/2024 - Konsultation des Entwurfs einer Kryptomärktemitteilungs-Verordnung (KMMV) zum Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG-E)
Konsultation 09/2024 - Konsultation des Entwurfs einer Kryptomärktemitteilungs-Verordnung (KMMV) zum Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG-E)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der anliegende Entwurf einer Verordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen nach § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (Kryptomärktemitteilungs-Verordnung–KMMV) mit der darin enthaltenen Begründung wird zur öffentlichen Konsultation gestellt.
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG-E1) ist nationales Begleitgesetz zur Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR). Die vorgesehene KMMV auf Basis der Ermächtigungsgrundlage des § 36 Absatz 2 KMAG-E2 dient der weiteren Umsetzung des KMAG, der MiCAR und der nach Artikel 88 Absatz 4 MiCAR erlassenen technischen Durchführungsstandards. Sie konkretisiert die Übermittlung von veröffentlichten Insiderinformationen an die BaFin (§ 36 Absatz 2 Nummer 1 KMAG-E) und die Mitteilung an die BaFin über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 KMAG-E).
Der Entwurf der KMMV betrifft Emittenten, Anbieter oder Antragsteller, die nach Artikel 88 Absatz 1 MiCAR verpflichtet sind, Insiderinformationen zu veröffentlichen und für die die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsmitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 MiCAR ist.
Die Konsultation erfolgt vorbehaltlich der Verabschiedung des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (welches des KMAG-E enthält) im parlamentarischen Verfahren sowie vorbehaltlich der Subdelegation der Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen auf die BaFin.
Stellungnahmen zum Entwurf können unter Angabe des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 09/2024 (WA 11-FR-4100/00011#00002)“ bis zum 13.12.2024 ausschließlich per E-Mail an Konsultation-09-24@bafin.de erfolgen.
Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie dies bitte in Ihrer E-Mail mit.
- 1 Der aktuelle Stand des KMAG findet sich hier.
- 2 Die durch § 36 Absatz 2 Satz 2 KMAG-E ermöglichte Subdelegation der Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen auf die BaFin erfolgt durch Artikel 3 der Begleitenden Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR-Mantel-Rechtsverordnung), der einen neuen § 1g in die BAFinBefugV einfügt. Der Referentenentwurf der MiCAR-Mantel-Rechtsverordnung findet sich hier.