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Erscheinung:14.04.2025 | Geschäftszeichen GZ: BA 51-FR 2441/00004#00002 Konsultation 09/2025: Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich Ihnen meinen Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung zur Konsultation.

Im Rahmen der Evaluierung der Prüfungsberichtsverordnung im Jahr 2021 wurde aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des Bankaufsichtsrechts seit Inkrafttreten der Prüfungsberichtsverordnung umfangreicher Änderungsbedarf festgestellt. Die fortschreitenden Entwicklungen zeigen sich in zahlreichen Änderungen im Kreditwesengesetz durch z. B. das Risikoreduzierungsgesetz sowie das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz. Für die Prüfungsberichtsverordnung relevante Änderungen gab es darüber hinaus auch in der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung (FinaRisikoV), in der Institutsvergütungsverordnung (InstVergV), im Bausparkassengesetz sowie im Pfandbriefgesetz (PfandBG). Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus der Regelung des algorithmischen Handels im Wertpapierhandelsgesetz. Darüber hinaus führt auf europäischer Ebene u. a. die Neufassung der CRR zu Änderungsbedarf in der Prüfungsberichtsverordnung. Außerdem soll aufgrund der zunehmenden Digitalisierung eine rein elektronische Einreichung von Prüfungsberichten ermöglicht werden, wie es seit Beginn der Corona-Pandemie bereits faktisch gehandhabt wird. Darüber hinaus soll durch erste Maßnahmen wie die Einführung der F-1 bis F-4-Klassifizierung von Mängeln oder die Erweiterung der Mängelnachverfolgung die Qualität und (digitale) Nutzbarkeit der Prüfungsberichte für die aufsichtliche Arbeit verbessert werden.

Einige Regelungen in dem vorliegenden Entwurf der Änderungsverordnung bedürfen aufgrund des später als geplanten Inkrafttretens noch einer formellen Anpassung, wie z. B. die Anpassung des Geschäftsjahres in Änderungsbefehl 41 des Artikel 1 des Entwurfs. Zur Beschleunigung des Verfahrens werden diese Anpassungen im Nachgang zur Konsultation vorgenommen werden.

Die Bundesanstalt beabsichtigt, die Anlage 1 (zu § 70): Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON01) aufzuheben. Die Aufhebung kann allerdings aus rechtstechnischen Gründen nicht im Rahmen einer Änderungsverordnung erfolgen, sondern muss im Zusammenhang mit einer Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) vorgenommen werden. Dies soll im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur CRD VI geschehen.

Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 09/2025, BA 51-FR 1201/00009#00004) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 09/2025)

  • schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Referat BA 51, Justus-von-Liebig-Straße 28, 53121 Bonn

oder


bis zum 12.05.2025 zukommen zu lassen.

Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.

Es ist beabsichtigt, die uns zugeleiteten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Judenhagen


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