Thema Informationspflichten für Emittenten Information für Neuemittenten
Emittentenpflichten nach WpHG
Aus dem WpHG ergeben sich für Emittenten von Finanzinstrumenten verschiedene Verhaltens- und Transparenzpflichten, die zum Teil bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beachten sind.
Für Emittenten von Finanzinstrumenten gilt dabei ab dem 02.07.2016 ein neues Rechtsregime: Die bisher im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelten Ge- und Verbote wie etwa das Insiderhandelsverbot oder die Ad-hoc-Pflicht werden aufgrund des Inkrafttretens des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vom 30.06.2016 (1. FiMaNoG, BGBl. I, S. 1514) durch große Teile der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 596/2014 (Market Abuse Regulation - MAR) abgelöst. Ergänzt wird die MAR auf europäischer Ebene durch verschiedene ausführende Rechtsvorschriften, national aber auch weiterhin durch das WpHG, das im Hinblick auf die Verordnung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen durch Artikel 1 u. 2 des 1. FiMaNoG geändert worden ist.
- Verbot von Insidergeschäften (Art. 14 MAR)
- Verbot der Marktmanipulation (Art. 15 MAR)
- Unverzügliche Veröffentlichung von Insiderinformationen (Ad-hoc-Publizität, Art. 17 MAR in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WpHG n.F.)
- Führen von Insiderverzeichnissen (Art. 18 MAR):
- Veröffentlichung von Meldungen über Geschäfte von Führungspersonen nach Art. 19 MAR in Verbindung mit § 15 Abs. 2 WpHG n.F.)
Wer als MTF-Emittent anzusehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 7a WpHG n.F.
Zu den weiteren Pflichten von Emittenten mit Zulassung zu einem regulierten Markt gehören:
- Veröffentlichung von Mitteilungen über Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Unternehmen (§§ 21 ff. WpHG)
- Veröffentlichung von Mitteilungen über Veränderungen im Bestand von Finanzinstrumenten, mit denen Aktien erworben werden können (§§ 25, 25a WpHG)
- Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte (§ 26a WpHG)
- Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 30a ff. WpHG)
- Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister (§§ 37v ff. WpHG)
Bei den aufgezählten Verpflichtungen handelt es sich lediglich um die wichtigsten Verpflichtungen, die sich aus der MAR und dem WpHG ergeben.
Nach Abschnitt 11, Unterabschnitt 1, des WpHG und §§ 342b ff. Handelsgesetzbuch (HGB) unterliegt die Rechnungslegung eines Unternehmens, für das als Emittent zugelassener Wertpapiere die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, einer zusätzlichen externen Kontrolle.
Die BaFin wird ihren Emittentenleitfaden überarbeiten, sobald sich zu den neuen Vorschriften eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat. Um Emittenten bis dahin eine Orientierungshilfe zu geben, hat sie eine Frage-und-Antwort-Liste zur Ad-hoc-Publizität sowie zu den Neuregelungen für Eigengeschäfte von Führungskräften auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Auslegungsfragen können außerdem an die E-Mail-Adresse MAR@bafin.de gesendet werden. Die BaFin wird die Liste anhand solcher Eingaben regelmäßig anpassen und erweitern. Auch bezüglich der Stimmrechtsmitteilungs- und Börsenzulassungsfolgepflichten nach Abschnitt 5 und 5a des WpHG stellt die BaFin auf ihrer Internetseite fortlaufend aktualisierte FAQs zur Verfügung. Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich unter Stimmrechte@bafin.de zu registrieren, um über Aktualisierungen der FAQ-Liste informiert zu werden.