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Erscheinung:01.08.2023 | Thema Maßnahmen UmweltBank AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Die UmweltBank AG muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin dem Institut gegenüber am 14. Juni 2023 angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht in allen geprüften Bereichen erfüllte.

Betroffen waren vor allem Prozesse des Kreditgeschäfts und der Internen Revision. Der Bescheid der BaFin ist seit dem 20. Juli 2023 bestandskräftig.

Am 24. Mai 2023 hat die BaFin außerdem angeordnet, dass die UmweltBank AG zusätzliche Eigenmittelanforderungen erfüllen muss. Dieser Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig (siehe Infokasten „Bekanntmachung“).

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision sicherstellen. Das umfasst insbesondere auch, die Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditgeschäft sowie die Prozesse zur Steuerung und Überwachung der Adressenausfallrisiken. Die Anforderungen an das Risikomanagement hat die BaFin in ihren MaRisk formuliert, den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute“.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie der UmweltBank AG gegenüber angeordnet.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 14. Juni 2023 gegenüber der UmweltBank AG angeordnet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Am 24. Mai 2023 hat die BaFin zudem zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KWG gegenüber der UmweltBank AG angeordnet.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung im Jahr 2022 hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war. Die Feststellungen bezogen sich vorwiegend auf die geprüften Prozesse des Kreditgeschäfts und die Interne Revision.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KWG. Die Bescheide sind bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

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