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Erscheinung:17.04.2025 | Thema Maßnahmen Ziraat Bank International AG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen sowie Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Die Ziraat Bank International Aktiengesellschaft muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten und sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Grund für die Maßnahmen waren insbesondere Mängel mit Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Betreiben der Geschäfte und die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements. Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der Ziraat Bank International AG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.

Die Ziraat Bank International Aktiengesellschaft verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG)

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Die BaFin sieht sich jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält sowie dass die Bank die festgestellten Mängel abstellt. Dies hat die BaFin gegenüber der Ziraat Bank International Aktiengesellschaft mit zwei Bescheiden vom 6. März 2025 angeordnet. Grundlage für die erhöhte Eigenmittelanforderung ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 KWG. Grundlage für die Anordnung zur Abarbeitung der Mängel ist § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG.

Die Bescheide sind seit dem 10. April 2025 bestandskräftig.

Auch die Veröffentlichung von Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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