Erscheinung:08.01.2025 | Thema Maßnahmen RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH muss ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen
Die RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet.
Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation insbesondere in den Bereichen Risikosteuerungs- und controllingprozesse, interne Revision, Auslagerungen und operationelle Risiken nicht gegeben war.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Finanzdienstleistungsinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH getan.
Der Bescheid ist seit dem 2. Januar 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.