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Erscheinung:20.03.2025 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur WEAT Electronic Datenservice GmbH

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 11. Dezember 2024 gegenüber der WEAT Electronic Datenservice GmbH erhöhte Eigenmittelanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) angeordnet.

Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 ZAG.

Eine im Jahr 2024 abgeschlossene Sonderprüfung hatte ergeben, dass die WEAT Electronic Datenservice GmbH die Vorgaben des ZAG an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Bereichen vollumfänglich erfüllte. Betroffen waren etwa die Vorgaben an das Informationsrisikomanagement, Identitäts- und Rechtemanagement, IT-Projektmanagement, die individuelle Datenverarbeitung und das Auslagerungsmanagement, die anhand der Anforderungen des Rundschreibens 11/2021 (BA) – Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAIT) – beurteilt wurden. Das Institut muss erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten, bis es die organisatorischen Mängel vollständig beseitigt hat.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 15 Absatz 2 Satz 3 ZAG.

Der Bescheid ist seit dem 13. Januar 2025 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 27 Absatz 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit 60b Absatz 1 Kreditwesengesetz.

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