Erscheinung:16.05.2025 | Thema Maßnahmen FIL Fondsbank GmbH: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an und bestellt Sonderbeauftragten
Die FIL Fondsbank GmbH muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Zudem hat die BaFin einen Sonderbeauftragten zur Überwachung der Mängelbeseitigung bestellt und angeordnet, dass die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten muss, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat.
Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Teilbereichen gegeben war. Betroffen waren das Informationsrisikomanagement, das IT-Service-Continuity-Management und die IT-Revision.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und umsetzen, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann zudem einen Sonderbeauftragten zur Überwachung der Mängelbeseitigung bestellen. Die BaFin kann auch verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Alles dies hat sie bei der FIL Fondsbank GmbH getan.
Die Maßnahmen sind seit dem 5. Mai 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.