Erscheinung:23.06.2025 | Thema Maßnahmen ProCredit Holding AG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen sowie Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an
Die ProCredit Holding AG muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten und sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Grund für die Maßnahmen waren Mängel im Risikomanagement.
Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozesse und die Methodik zur Ermittlung der Risikovorsorge gemäß IFRS 9 nicht den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) entsprechen. Damit war die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der ProCredit Holding AG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Finanzholding-Gruppen die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.
Das heißt unter anderem: Finanzholding-Gruppen müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über Prozesse und Methoden verfügen, die eine angemessene Risikovorsorge gewährleisten. Ebenfalls ist erforderlich, dass die Kreditprozesse, die der Bestimmung der Höhe der Risikovorsorge zugrunde liegen, angemessen ausgestaltet sind.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation einer Finanzholding-Gruppe Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass die Finanzholding-Gruppe zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält sowie die festgestellten Mängel abstellt. Dies hat die BaFin gegenüber der ProCredit Holding AG am 13. Mai 2025 angeordnet. Grundlage für die erhöhte Eigenmittelanforderung ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 KWG. Grundlage für die Anordnung zur Abarbeitung der Mängel ist § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG.
Die Bescheide sind seit dem 13. Juni 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung von Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.