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Erscheinung:04.07.2025 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur Sparkasse Rhein Neckar Nord

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 5. Mai 2025 gegenüber der Sparkasse Rhein Neckar Nord zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet.

Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG.

Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG nicht in allen Bereichen gegeben war.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Der Bescheid ist seit dem 9. Juni 2025 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Abs. 1 KWG.

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