Erscheinung:04.07.2025 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur Sparkasse Rhein Neckar Nord
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 5. Mai 2025 gegenüber der Sparkasse Rhein Neckar Nord zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet.
Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG.
Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG nicht in allen Bereichen gegeben war.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.
Der Bescheid ist seit dem 9. Juni 2025 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Abs. 1 KWG.