Erscheinung:04.08.2025 | Thema Maßnahmen Kreissparkasse Heilbronn: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an
Die Kreissparkasse Heilbronn muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Grund für die Maßnahme waren Mängel in der Organisation des Kreditgeschäfts.
Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hat ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der Kreissparkasse Heilbronn in den geprüften Bereichen nur eingeschränkt gegeben war. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG).
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Die BaFin sieht sich jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel verlangen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch anordnen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Kreissparkasse Heilbronn getan.
Der Bescheid der BaFin ist seit dem 23. Juli 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.