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Erscheinung:25.09.2024 | Thema Maßnahmen Fehlerhafte Risikotragfähigkeitsinformationen: BaFin setzt Bußgeld fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen eine Zweigniederlassung eines Kreditinstitutes ein Bußgeld von 35.000 Euro festgesetzt. Grund dafür war ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz. Die Zweigniederlassung hatte die Information zur Risikotragfähigkeit zum Stichtag 31. Dezember 2022 falsch und verspätet eingereicht.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Kreditinstitute sind verpflichtet, bei der Deutschen Bundesbank jährlich eine Meldung abzugeben, in der sie Informationen über ihre Risikotragfähigkeit gegenüber der Aufsicht offenlegen. So sieht es die Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (FinaRisikoV) vor.

Für die Aufsicht ist die Meldung sehr bedeutsam. Sie kann so beurteilen, ob ein Institut über ausreichend Eigenkapital verfügt, um eingegangene Risiken und mögliche Verluste aufzufangen. Nur dann kann das beaufsichtige Unternehmen den Geschäftsbetrieb regulär und störungsfrei aufrechterhalten.

Gibt ein Institut seine Meldung zur Risikotragfähigkeit nicht, zu spät oder fehlerhaft ab, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden.

Die Zweigniederlassung hatte gegen diese Norm verstoßen.

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