Erscheinung:23.04.2025 | Thema Bilanzkontrolle Friedrich Vorwerk Group SE: Fehler im offengelegten Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht
Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss der Friedrich Vorwerk Group SE zum Stichtag 31. Dezember 2022 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 fehlerhaft sind.
Die Friedrich Vorwerk Group SE hat im zusammengefassten Lagebericht als Teil der finanziellen Berichterstattung die Netto-CO2-Emissionen nicht in die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns einbezogen, obwohl die CO2-Emissionen die zentrale umweltbezogene Steuerungsgröße des Konzerns sind.
Zudem hat sie die voraussichtliche Konzernentwicklung nicht ausreichend beschrieben. Sie hätte die voraussichtliche Entwicklung der Netto-CO2-Emissionen, der Vermögens- und Finanzlage sowie die Intensität der erwarteten Veränderung des prognostizierten Konzernumsatzes ausführen müssen.
Im zusammengefassten Lagebericht hat sie darüber hinaus bestehende Risiken nur benannt. Sie hätte aber auch deren mögliche Auswirkungen auf die Prognose darstellen müssen.
Die Friedrich Vorwerk Group SE hat ihren Konzernabschluss nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) aufgestellt. Für dessen Offenlegung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, „ESEF“) waren bestimmte Abschlussangaben elektronisch auszuzeichnen. Sie hat Angaben nicht, nicht eindeutig oder inhaltlich fehlerhaft ausgezeichnet.
Rechtsgrundlagen der BaFin
Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung auch der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-)Lageberichten. Im (Konzern-)Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Zudem ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. In die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage sind neben den für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren nach geltender Rechtslage auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind, einzubeziehen.
Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht die BaFin die festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene wesentliche Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.