Erscheinung:05.03.2025 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur Meta Wolf AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss zum 31.12.2022 und den zugehörigen zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum 31.12.2022 und der zugehörige zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 der Meta Wolf AG, Kranichfeld, fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.
Es wird festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2022 und der zugehörige zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 der Meta Wolf AG, Kranichfeld, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 WpHG fehlerhaft sind:
1. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse und der Materialaufwand für das am 31.12.2022 endende Geschäftsjahr um einen Betrag in Höhe von rund 2.600,0 Tsd. Euro zu hoch ausgewiesen, da die Meta Wolf AG im von ihr so bezeichneten Streckengeschäft als Umsatzerlöse stets die Gesamtleistung erfasste, die im Austausch für die Übertragung spezifischer Bauprodukte erwartet wurde, obwohl die Meta Wolf AG jeweils nicht als Prinzipal, sondern als Agent auftrat. Die Leistungsverpflichtungen der Meta Wolf AG bestanden lediglich in der Bestellung und Abholung der Bauprodukte bei Herstellern und der Lieferung an Kunden, ohne dass die Meta Wolf AG vor Übergang der Bauprodukte auf die Kunden über die Waren verfügen konnte.
Dies verstößt gegen IFRS 15.31 in Verbindung mit IFRS 15.B36, IFRS 15.B34, IFRS 15.B34A Buchstabe b, IFRS 15.33 und IFRS 15.B37. Danach hat ein Unternehmen Umsatzerlöse zu erfassen, wenn es durch Übertragung eines zugesagten Vermögenswertes auf einen Kunden eine Leistungsverpflichtung erfüllt. Als Umsatzerlöse erfasst ein Unternehmen, das als Agent auftritt, lediglich die Gebühren oder Provisionen, die es im Austausch für die Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung erwartet. Entsprechend ist Materialaufwand nicht zu erfassen.
2. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die sonstigen betrieblichen Aufwendungen für das am 31.12.2022 endende Geschäftsjahr um einen Betrag in Höhe von 11,0 Tsd. Euro sowie für das am 31.12.2021 endende Geschäftsjahr um einen Betrag in Höhe von 541,8 Tsd. Euro zu hoch ausgewiesen. Die Meta Wolf AG erfasste in dieser Höhe Kosten, die für die Börsennotierung von Aktien angefallen waren, die im Rahmen einer am 12.01.2022 im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung neu ausgegeben worden waren, als sonstige betriebliche Aufwendungen.
Dies verstößt gegen IAS 32.35 i. V. m. IAS 12.61A Buchstabe b. Kosten für die Ausgabe neuer Aktien sind direkt vom Eigenkapital abzuziehen. Tatsächliche Ertragssteuern und latente Steuern mit Bezug auf Posten, die direkt im Eigenkapital erfasst werden, sind direkt im Eigenkapital zu erfassen.
3. Im Konzernanhang fehlen unter den Angaben zu Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen die folgenden Angaben:
a) Erwerb einer Gesellschaft durch die Meta Wolf AG von der TWIN Technology SE sowie gegenüber der Mühl24 GmbH und der Mühl24 Baubedarf GmbH bestehende Forderungen der Meta Wolf AG, obgleich der Mehrheitsaktionär der Meta Wolf AG ebenfalls Mehrheitsaktionär dieser Gesellschaften war.
Dies verstößt gegen IAS 24.18 Buchstabe a und b in Verbindung mit IAS 24.9 Buchstabe b Nummer vi und Buchstabe a Nummer i, wonach Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen einschließlich ihrer jeweiligen Höhe sowie bestehende offene Salden darzulegen sind. Nahestehend sind auch Unternehmen, die von derselben Person wie das berichtende Unternehmen beherrscht werden.
b) Aufgliederung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Meta Wolf AG in kurzfristig fällige Leistungen, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, andere langfristig fällige Leistungen, Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und anteilsbasierte Vergütungen.
Dies verstößt gegen IAS 24.17, wonach im Konzernanhang die Vergütungen der Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen nicht nur insgesamt, sondern auch gesondert für einzelne Kategorien anzugeben sind.
4. Im zusammengefassten Lagebericht und dort im Risikobericht werden die benannten Risiken nicht hinreichend erklärt. Ihre möglichen Auswirkungen auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage werden weder der Eintrittswahrscheinlichkeit noch der Höhe nach deutlich.
Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches, wonach im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist. Dies setzt voraus, dass alle wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nicht nur dargestellt werden, sondern auch mögliche positive oder negative Abweichungen von der Prognose transparent gemacht werden.