Erscheinung:25.11.2024 | Thema Maßnahmen Bekanntmachung zur NORDWEST Handel AG: Fehlerbekanntmachung für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 der NORDWEST Handel AG, Dortmund, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.
Es wird festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 der NORDWEST Handel AG, Dortmund, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 WpHG fehlerhaft ist:
1. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse und der Materialaufwand für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr um einen Betrag in Höhe von rund 630 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen, da die NORDWEST Handel AG im Streckengeschäft als Umsatzerlöse stets die Gesamtgegenleistungen erfasste, die im Austausch für die Übertragung spezifischer Stahlwaren erwartet wurden, obwohl die NORDWEST Handel AG jeweils nicht als Prinzipal, sondern als Agent auftrat. Die Leistungsverpflichtungen der NORDWEST Handel AG bestanden darin, Lieferungen von Stahlwaren unmittelbar von Lieferanten an Fachhandelspartner in die Wege zu leiten, ohne dass die NORDWEST Handel AG vor Übergang der Stahlwaren auf die Fachhandelspartner über die Waren verfügen konnte.
Dies verstößt gegen International Financial Reporting Standards (IFRS) 15.31 in Verbindung mit IFRS 15.B36, IFRS 15.B34, IFRS 15.B34A Buchstabe b, IFRS 15.33 und IFRS 15.B37. Danach hat ein Unternehmen Umsatzerlöse zu erfassen, wenn es durch Übertragung eines zugesagten Vermögenswertes auf einen Kunden eine Leistungsverpflichtung erfüllt. Als Umsatzerlöse erfasst ein Unternehmen, das als Agent auftritt, lediglich die Gebühren oder Provisionen, die es im Austausch für die Beauftragung der anderen Partei mit den Lieferungen der speziellen Güter erwartet. Entsprechend ist Materialaufwand nicht zu erfassen.
2. Im Konzernanhang sind die aufgeschlüsselten Kategorien der erfassten Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden jeweils zu hoch ausgewiesen, da negative variable Gegenleistungen aus „Skonto und Umsatzrückvergütungen“ in Höhe von insgesamt rund 84 Millionen Euro nicht als Teil des jeweiligen Transaktionspreises abgezogen, sondern stattdessen mit der Gesamtsumme der variablen Gegenleistungen aus allen Umsatzkategorien verrechnet worden sind.
Dies verstößt gegen IFRS 15.47, IFRS 15.48 und IFRS 15.51 in Verbindung mit IFRS 15.114. Danach hat ein Unternehmen die erfassten Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden in Kategorien aufzuschlüsseln, die den Einfluss wirtschaftlicher Faktoren auf die Art der Erlöse widerspiegeln. Die variablen Komponenten der jeweils vertraglich zugesagten Gegenleistung wie Skonti, Rabatte und Rückerstattungen sind bei der Feststellung des Transaktionspreises des jeweiligen Kundenvertrags zu berücksichtigen. Die von der NORDWEST Handel AG ohne Berücksichtigung der dazugehörigen Gegenleistungen aus „Skonto und Umsatzrückvergütungen“ ausgewiesenen Kategorien spiegeln den Einfluss wirtschaftlicher Faktoren auf die Art der Erlöse nicht wider.