Erscheinung:06.12.2024 | Thema Maßnahmen SPORTTOTAL AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss der in Köln ansässigen SPORTTOTAL AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung der BaFin erfolgt aufgrund § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.
1. Das stillgelegte Reise- und Fahrveranstaltungsgeschäft unter der Bezeichnung „Porsche Experience“ wurde nicht als aufgegebener Geschäftsbereich ausgewiesen:
a) Dadurch wurde in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung das Ergebnis des aufgegebenen Geschäftsbereichs in Höhe von 0,4 Millionen Euro nicht gesondert angegeben. Dieser Betrag ergibt sich aus Umsatzerlösen in Höhe von 17,9 Millionen Euro und den davon abzuziehenden Aufwendungen in Höhe von 17,5 Millionen Euro.
Dies verstößt gegen International Financial Reporting Standard (IFRS) 5.13 in Verbindung mit IFRS 5.33(a)(i), wonach für einen aufgegebenen Geschäftsbereich ein gesonderter Betrag in der Gesamtergebnisrechnung anzugeben ist, welcher dem Gewinn oder Verlust nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs entspricht.
b) Weiter fehlt die Angabe der Netto-Cashflows in Höhe von 3,2 Millionen Euro, die der laufenden Geschäftstätigkeit des aufgegebenen Geschäftsbereichs zuzurechnen sind. Diese Angabe war entweder im Konzernabschluss oder im Konzernanhang zu machen.
Dies verstößt gegen IFRS 5.13 in Verbindung mit IFRS 5.33(c), wonach für einen aufgegebenen Geschäftsbereich die Netto-Cashflows, die der laufenden Geschäftstätigkeit des aufgegebenen Geschäftsbereichs zuzurechnen sind, im Konzernabschluss oder im Konzernanhang angegeben werden müssen.
2. Im Konzernanhang fehlt eine Fälligkeitsanalyse für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten und für Leasingverbindlichkeiten, welche die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellt. Dies verstößt für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten gegen IFRS 7.39(a) und für Leasingverbindlichkeiten gegen IFRS 16.58 in Verbindung mit IFRS 7.39(a), wonach eine solche Fälligkeitsanalyse zu erstellen ist.
3. Das Unternehmen hat es unterlassen, für immaterielle Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Segment DIGITAL“ in Höhe von 5,3 Millionen Euro den erzielbaren Betrag zu schätzen. Dies verstößt gegen IAS 36.9 in Verbindung mit IAS 36.12 (g), .14 (b). Danach ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten aus dem internen Berichtswesen, die auf eine Wertminderung hindeuten, der erzielbare Betrag zu schätzen. Derartige Anhaltspunkte lagen vor, da die betrieblichen Verluste der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Segment DIGITAL“ seit dem Geschäftsjahr 2019 signifikant höher waren als nach den Planungen für das jeweilige Geschäftsjahr.