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Erscheinung:18.06.2025 | Thema Unternehmensübernahmen Mutares SE & Co. KGaA: BaFin untersagt Kaufangebot

Die BaFin hat mit Bescheid vom 11.06.2025 das Kaufangebot der CAUSA Verwaltungs GmbH, München, an die Aktionäre der Mutares SE & Co. KGaA, München, wie es am 23.05.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, untersagt.

Die Untersagung erfolgte auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG).

Die CAUSA Verwaltungs GmbH, München, hatte keine von der BaFin gebilligte Angebotsunterlage veröffentlicht, die die nach dem WpÜG erforderlichen Angaben enthält. Auch hatte die CAUSA Verwaltungs GmbH, München, bei der BaFin keine Angebotsunterlage eingereicht, die den Anforderungen des WpÜG entspricht.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Aktien zum Handel am regulierten Markt im Inland oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind (Zielgesellschaft), grundsätzlich nicht ohne eine zuvor von der BaFin gestattete und vom Bieter veröffentlichte Angebotsunterlage durchgeführt werden. Das öffentliche Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft ohne eine von der BaFin gestattete Angebotsunterlage stellt einen Verstoß gegen die Pflichten des WpÜG dar und ist gemäß § 15 Abs. 1 WpÜG zu untersagen.

In dem Gestattungsverfahren einer Angebotsunterlage prüft die BaFin, ob die Angebotsunterlage die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und nicht offensichtlich gegen die Vorschriften des WpÜG verstößt. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Angaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen oder die Seriosität des Bieters zu beurteilen.

Ein Verstoß gegen das WpÜG kann mit einer Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro bzw. fünf Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Anlegerinnen und Anlegern, öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen anzunehmen.

Ob ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren auf Grundlage einer von der BaFin gestatteten Angebotsunterlage erfolgt, können Sie in der Liste der veröffentlichten Angebotsunterlagen überprüfen.

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