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Erscheinung:08.09.2025 | Thema Maßnahmen Wohlverhaltensaufsicht: BaFin spricht Verwarnungen gegen Geschäftsleiter aus

Die Finanzaufsicht BaFin hat mehrere Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens wegen Verstößen gegen Bestimmungen zum Produktfreigabeverfahren verwarnt.

Die Bescheide sind bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Grund für die Maßnahmen sind ein Verstoß bzw. mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen zum Produktfreigabeverfahren im Sinne von § 23 Abs. 1a und/oder Abs. 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte zum Verkauf konzipieren, müssen ein Produktfreigabeverfahren durchführen. Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Versicherungsprodukt – bevor es an Kundinnen und Kunden vertrieben wird – ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird und das Versicherungsprodukt den Bedürfnissen dieses Zielmarkts entspricht. Im Rahmen der Pflicht zur routinemäßigen oder anlassbezogenen Überprüfung ihrer Versicherungsprodukte haben die Versicherungsunternehmen zumindest zu beurteilen, ob das Versicherungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht. Diese Aspekte sind regelmäßig Gegenstand von aufsichtlichen Überprüfungen der BaFin.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die aufsichtlichen Anforderungen zum Produktfreigabeverfahren durch ein Versicherungsunternehmen nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens verwarnen, wenn diese für den Verstoß verantwortlich sind. Eine Verantwortlichkeit kann sich aus der Zuständigkeit für einzelne Ressorts oder aus der Gesamtverantwortung ergeben (insbesondere ein Verstoß gegen Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber anderen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern). Die Verwarnung erfolgt auf Grundlage von § 303 VAG.

Setzt ein Geschäftsleiter nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin die Abberufung dieses Geschäftsleiters verlangen und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagen.

Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahmen erfolgt nach § 319 VAG.

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