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Erscheinung:16.10.2008 | Thema Verbraucherschutz Fragen und Antworten zur Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Fall der Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland (Aktualisiert am 20 April 2009).

1.) Wer beaufsichtigt die Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, und welches Einlagensicherungssystem greift hier?

Als Niederlassung eines Kreditinstituts aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (so genannte EWR-Niederlassung) untersteht die Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, der isländischen Solvenzaufsicht. Nach § 53b Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) kann ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ohne zusätzliche Erlaubnis der BaFin in Deutschland eine Zweigniederlassung errichten und Bankgeschäfte - wie etwa das Einlagengeschäft - betreiben. Beaufsichtigt wird die Zweigniederlassung von der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes. Der BaFin kommt hingegen nur eine eingeschränkte Rechtsaufsicht zu.

Anders als bei rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften sind Einlagen bei EWR-Niederlassungen nicht durch die deutsche gesetzliche Einlagensicherung abgedeckt, sondern fallen unter die Einlagensicherung des Herkunftslandes des Instituts. Allerdings sind einige EWR-Niederlassungen zusätzlich Mitglied in der deutschen freiwilligen Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken. Die Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, zählt jedoch nicht dazu. Demnach sind die Einlagen bei der Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, allein in die isländische Einlagensicherung einbezogen. Der Hinweis der isländischen Finanzaufsicht FME, wonach sich Einleger an die Bankaufsicht bzw. die Einlagensicherung ihres Heimatlandes wenden sollen, betrifft nur Kunden von Tochtergesellschaften, nicht solche von Zweigniederlassungen.

2.) Warum hat die BaFin ein Moratorium über die Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, verhängt?

Am Abend des 8. Oktober hatte die isländische Muttergesellschaft den Zugriff auf die Online-Konten der Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, gesperrt, nachdem sie der Kontrolle der isländischen Finanzaufsicht unterstellt worden war. Die BaFin hat dann am 9. Oktober ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot - also ein Moratorium - anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte der Niederlassung zu sichern. Die Muttergesellschaft, die Kaupthing hf., Island, war nicht in der Lage, der Niederlassung weiterhin ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen. Durch das "Einfrieren" der Gelder ist gewährleistet, dass diese - auch nach einer möglichen Freigabe der Konten durch die Muttergesellschaft der Kaupthing Bank - nicht unkontrolliert abgezogen werden können.

Ob und wann das Moratorium wieder aufgehoben wird, ist noch offen. Dies hängt nicht zuletzt von den Entwicklungen in Island ab. Die Eigentümer der Bank müssen zunächst entscheiden, wie es mit der Bank bzw. den Einlagen der deutschen Kunden weitergeht.

3.) Wann ist mit einem Entschädigungsverfahren in Sachen Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, zu rechnen?

Die isländische Finanzaufsicht FME hat am 30. Oktober 2008 auf ihrer Webseite die Entscheidung veröffentlicht, dass der isländische Einlagensicherungsfonds verpflichtet sei, die verbleibenden Einleger der Kaupthing Bank zu entschädigen. Auch die isländische Einlagensicherungseinrichtung hat daraufhin eine entsprechende Meldung auf ihrer Webseite eingestellt. Kunden der Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, können nun ihre Ansprüche bei der isländischen Einlagensicherungseinrichtung anmelden. Auf den Ablauf des Entschädigungsverfahrens hat die BaFin allerdings keinen Einfluss.

4.) Wie kann ich meine Ansprüche in einem Entschädigungsverfahren geltend machen?

Da die isländische Einlagensicherung für eine mögliche Entschädigung zuständig ist, gelten die Regeln der isländischen Einlagensicherung. Das Entschädigungsverfahren ist allerdings durch eine EU-Richtlinie geregelt, die auch für Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums, also auch für Island gilt (Richtlinie 94/19/EG). Nach dieser Richtlinie müssen die zuständigen Behörden vor einer Entschädigung feststellen, dass das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlagen zurückzuzahlen und auch keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht.

Im Entschädigungsfall richtet sich das weitere Verfahren nach den Regeln der isländischen Einlagensicherung, die nicht bis in jedes Detail durch die EU-Richtlinie 94/19/EG vorgegeben sind. Der deutschen Webseite der Kaupthing Bank ist zu entnehmen, dass Inhaber von Einlagen der Einlagensicherung (Entschädigungsfonds) eine schriftliche Forderung unter Beifügung jener Dokumente vorlegen müssen, die zur Prüfung der Forderung benötigt werden. Auf der Webseite der isländischen Einlagensicherung ist zudem ein Formular eingestellt, dass angabegemäß zur Geltendmachung von Ansprüchen verwendet werden soll. Dort heißt es auch, dass alle Anträge die seit dem 9. Oktober 2008 an den Einlagensicherungsfond in Island geschickt wurden, ihre Gültigkeit nicht verloren hätten, also nicht erneut geschickt werden müssen. Sofern weitere Angaben erforderlich sind, wird sich der isländische Einlagensicherungsfonds nach eigener Aussage unaufgefordert an die Antragsteller wenden.

Die isländische Einlagensicherung sieht eine vollständige Entschädigung von Einlagen bis 20.887 Euro vor. Unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung eines Anspruchs ist es ratsam, vor der Übersendung von Dokumenten per Post Kopien anzufertigen. Nach der Feststellung des Entschädigungsfalles sind die Anleger - entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie - innerhalb von drei Monaten zu entschädigen, worauf auch die Kaupthing Bank auf ihrer Webseite hinweist.

5.) Kann es sein, dass Kunden der Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, bei einem Entschädigungsverfahren in Island leer ausgehen?

Nach der Eröffnung des Entschädigungsverfahrens durch die isländische Aufsicht, haben auch Kunden der Kaupthing Bank, Niederlassung Deutschland, einen rechtlichen Entschädigungsanspruch gegen die isländische Einlagensicherungseinrichtung. Hinweise der isländischen Finanzaufsicht, wonach sich Einleger an die Einlagensicherung ihres Heimatlandes wenden sollen, betreffen nur Kunden von Tochtergesellschaften, da diese an der jeweiligen Einlagensicherung im Inland teilhaben. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums setzt sich die Bundesregierung auch auf politischer Ebene dafür ein, dass die deutschen Sparer/Anleger der Kaupthing Bank entsprechend ihren gesetzlichen Ansprüchen gegenüber dem isländischen Einlagensicherungsfonds entschädigt werden.

6.) Wo finde ich als Kunde der Kaupthing Bank weitere Informationen zu diesem Fall?

Neben den bereits erwähnten Internetangeboten der isländischen Finanzaufsicht, des isländischen Einlagensicherungsfonds und der Kaupthing Bank bieten auch die nachfolgend genannten Webseiten hilfreiche Informationen. Bitte beachten Sie stets, dass die BaFin für die Richtigkeit der auf Webseiten Dritter angebotenen Inhalte keine Verantwortung übernimmt.

7.) Trifft es zu, dass die BaFin die von der Kaupthing Bank angekündigte Auszahlung blockiert?

Nein, dieser Vorwurf ist falsch. Das deutsche Moratorium hindert die Kaupthing Bank Island nicht daran, die Gelder direkt aus Island an die Einleger auszuzahlen. In Deutschland sind ohnehin keine nennenswerten Vermögenswerte verfügbar. Die in Island vorhandenen Gelder können auch ohne Einschaltung der deutschen Niederlassung von aus Island ausgezahlt werden.

Sofern die isländische Seite eine Beteiligung der deutschen Niederlassung von Kaupthing für unbedingt erforderlich ansieht, kommt es auf die Auszahlungsmodalitäten an. Entscheidend ist dabei, dass eine gleichmäßige Auszahlung an alle Kaupthing-Kunden sichergestellt ist. Trotz mehrfacher Aufforderung haben bislang weder die zuständigen Behörden in Island noch die Kaupthing Bank zu dem angedachten Auszahlungsmodus Stellung genommen. Auch wurden von deutscher Seite verschiedene Lösungsszenarien – insbesondere auch zur Überbrückung der Deckungslücke – unterbreitet, die bislang ebenfalls unbeantwortet blieben.

8.) Wann ist mit einer Rückzahlung der deutschen Kaupthing-Sparguthaben zu rechnen?

Von deutscher Seite ist alles für eine zeitnahe Rückzahlung der deutschen Kaupthing-Spareinlagen vorbereitet. Wann diese Rückzahlung tatsächlich erfolgt, bestimmen die isländischen Behörden und die Kaupthing Bank.

Die Kaupthing-Bank hat zwischenzeitlich auf ihrer Webseite mitgeteilt, dass sie nun über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die vollständige Rückzahlung aller deutschen Kaupthing-Einlagen vornehmen zu können. Die Kaupthing Bank wird sich direkt mit ihren Kunden in Verbindung setzen, um die Rückzahlung vorzubereiten. Dabei soll den Kunden etwa die Gelegenheit gegeben werden, ihre Kundendaten zu bestätigen oder anzupassen, also z.B. ein aktuelles Referenzkonto anzugeben.

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