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Erscheinung:19.08.2010 | Thema Verbraucherschutz Fragen und Antworten zur noa bank GmbH & Co. KG

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Fall der noa bank GmbH & Co. KG (Stand: 25. August 2010).

1. Warum hat die BaFin ein Moratorium über die noa bank GmbH & Co. KG angeordnet?

Die BaFin hat am 18. August 2010 gegenüber der noa bank GmbH & Co. KG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind („Moratorium“). Die BaFin hat das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte der Bank zu sichern. Dem Institut drohten nach dem Insolvenzantrag der zum Konzern gehörigen noa Factoring AG die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

2. Wie sind die Einlagen bei der noa bank GmbH & Co. KG geschützt?

Die noa bank GmbH & Co. KG ist gesetzliches Mitglied in der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), Berlin.

Alle Banken (mit Ausnahme der Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken) sind seit August 1998 durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird.

Die gesetzliche Einlagensicherung kann jedoch nicht alle Ansprüche absichern. Sie garantiert dem Kunden, dass seine Einlagen pro Institut bis zu einem Betrag von 50.000 Euro geschützt sind (§ 4 Abs. 2 EAEG). Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach also begrenzt auf den Gegenwert von 50.000 Euro der Einlagen (Sparbriefe, Termingelder und Kontoguthaben von Privatkunden und Personengesellschaften sind abgesichert; Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Genussrechte unterliegen nicht der Einlagensicherung. Weitere Informationen können Sie auch auf der Webseite der EdB abrufen. Dort sind auch weitere FAQ zum Entschädigungsverfahren eingestellt.

3. Wie kommen die Kunden an ihr Geld?

Dem Institut drohte nach dem Insolvenzantrag der zum Konzern gehörigen noa Factoring AG die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Nach intensiver Prüfung hat die BaFin am Dienstag, dem 24. August 2010, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die noa bank GmbH & Co. KG beantragt. Am folgenden Tag hat die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt. Damit liegen nun die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die Einleger der Bank entschädigen kann. Die EdB wird nun von sich aus die Einleger der noa bank anschreiben. Kunden brauchen keine Anträge oder Anfragen zu stellen; damit würden sie das Verfahren nur unnötig in die Länge ziehen.

4. Wie lange wird es dauern, bis die Kunden ihr Geld erhalten?

Bevor die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken das Geld an die Einleger auszahlen kann, muss sie zunächst die Namen der Einleger feststellen und ermitteln, wie hoch deren Forderungen sind. Eine Prognose, wie lange dieses Verfahren dauert, ist nicht möglich. Die Dauer hängt unter anderem von der Zahl der Kunden und der internen Organisation der Bank ab.

5. Was passiert, wenn Kunden der noa bank GmbH & Co. KG Vermögenswerte als Sicherheiten übertragen haben?

Diese Sicherheiten können erst frei gegeben werden, wenn der damit besicherte Kredit abgelöst wurde.

6. Bestehen die Verpflichtungen von Kunden (z.B. Tilgungszahlungen auf Darlehen) gegenüber der Bank weiter?

Die Verpflichtungen bestehen im vollen Umfang weiter. Besondere Zahlungsaufforderungen an den Kunden sind nicht erforderlich.

7. Was passiert mit Kreditzusagen der noa bank GmbH & Co. KG (z.B. Kontokorrentlinien)?

Mit dem Erlass des Moratoriums ist es der Bank untersagt Zahlungen zu leisten. Dies betrifft auch die Auszahlung bereits zugesagter Kredite.

8. Kann ich meinen Kredit bei der noa bank GmbH & Co. KG vorzeitig zurückzahlen?

Ja, jeder Kredit kann vorzeitig zurückgezahlt werden. Von dem grundsätzlichen Verbot der Entgegennahme von Zahlungen ausgenommen sind solche Zahlungen, die zur Tilgung von Schulden gegenüber der noa bank GmbH & Co. KG bestimmt sind. Es ist möglich, dass bei der Rückzahlung des Kredites Kündigungsfristen zu beachten sind. In diesem Fall könnte eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen.

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