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Erscheinung:18.12.2013 BaFin konkretisiert organisatorische Anforderung für Algorithmushändler

Zu den Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten hat die BaFin am 18. Dezember 2013 ein Rundschreiben veröffentlicht. Schwerpunkt des Rundschreibens ist die Verbesserung der internen Organisation der Institute, die Algorithmushandel betreiben.

Im Hinblick auf das Management operationeller Risiken wird von den Instituten erwartet, dass ihre IT-Systeme und die damit verbundene Organisation den komplexen Geschäftstätigkeiten genügen. Im Kontext des Algorithmushandels, der im Übrigen den Hochfrequenzhandel einschließt, sind Neuproduktprozesse, automatische Vorabkontrollen, unverzügliche Überwachungsprozesse sowie Notfallkonzepte unerlässlich.

Die Anforderungen stehen im Kontext der MaRisk und MaComp und wurden gemeinsam von der Bankenaufsicht und der Wertpapieraufsicht der BaFin erarbeitet, mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt sowie mit der Kreditwirtschaft konsultiert. Das Rundschreiben konkretisiert die Anforderungen aus dem § 25a KWG und dem § 33 WpHG (einschließlich der neuen Anforderungen aus dem Hochfrequenzhandelsgesetz) und lehnt sich an ESMA-Leitlinien an.

Die Umsetzung der Anforderungen wird zunächst gemäß § 36 WpHG überprüft. Die Berichte werden neben der Wertpapieraufsicht auch der Bankenaufsicht sowie der Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellt. Institute müssen auch mit Sonderprüfungen rechnen.

Die BaFin gibt den Instituten mit sechs Monaten ausreichend Zeit, gegebenenfalls ihre Prozesse und IT-Systeme zu verbessern, bevor mit aufsichtlichen Sanktionen gerechnet werden kann.

Raimund Röseler, Exekutivdirektor der Bankenaufsicht, betont, dass auch beim Algorithmushandel das Verständnis der Methoden und der Risiken sowie seine effiziente Kontrolle von existenzieller Bedeutung für die einzelnen Banken sind.

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