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Erscheinung:06.11.2015 Interbankenentgelte: Eckpunktepapier des BMF zu Zahlungen mit EC-Karte veröffentlicht

Die europäische Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge regelt unter anderem, dass die Interbankenentgelte bei Zahlungen mit Kreditkarte maximal 0,3 Prozent des Transaktionswerts und bei Zahlung mit Debitkarte maximal 0,2 Prozent betragen dürfen. Auch das Electronic Cash Girocard System (EC-Kartenzahlverfahren), bei dem der Kunde mit EC-Karte und PIN (aber ohne Unterschrift) bezahlt, fällt unter diese Regelung.

Ziel der Verordnung ist es, die Interbankenentgelte bei Kredit- und Debitkartenzahlungen in der EU zu vereinheitlichen und mehr Transparenz und Wettbewerb in diesem Sektor herzustellen. Der Bundestag hat inzwischen ein Begleitgesetz zur Verordnung beschlossen, nach dem die BaFin überwachen soll, dass die Kredit- und Zahlungsinstitute die Verordnung einhalten.

Verwaltungspraxis der BaFin

Das Bundesfinanzministerium hat dazu nun ein Eckpunktepapier erstellt, an dem sich die BaFin in ihrer Verwaltungspraxis orientieren wird. Für die Zivilgerichte ist es aber nicht bindend.

Demnach ist das von der Verordnung regulierte Interbankenentgelt im EC-Kartenzahlverfahren das Autorisierungs- beziehungsweise Händlerentgelt, das der Händler dem Kartenemittenten schuldet und das üblicherweise die Electronic-Cash-Netzbetreiber – also technische Serviceanbieter, die EC-Terminals bereitstellen und betreiben – beim Händler abrechnen. Dies gilt unabhängig davon,

  • ob der Händler die Entgelte direkt mit dem Kartenemittenten verhandelt oder sich dafür eines Händlerkonzentrators bedient hat und
  • ob der Netzbetreiber beziehungsweise Händlerkonzentrator für seine Leistungen für den Kartenemittenten ein Vermittlungsentgelt vom Autorisierungs- beziehungsweise Händlerentgelt abziehen und einbehalten darf.

Hinsichtlich der Transparenzregeln aus Artikel 9 und 12 der Verordnung gilt ebenfalls, dass das auszuweisende Interbankenentgelt das Autorisierungs- beziehungsweise Händlerentgelt ist, das der Netzbetreiber von den Händlern einzieht. Das Serviceentgelt, das der Netzbetreiber für seine Leistungen vom Händler verlangt, muss davon gesondert ausgewiesen werden.

Auswirkungen für Verbraucher

Für die Verbraucher hat die Deckelung der Interbankenentgelte keine direkten Folgen. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die Händler ihre Kostenersparnis an die Kunden weitergeben.

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