BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:31.08.2016 | Thema Zulassung Auslegungsentscheidung zum Geschäftsbetrieb von Versicherungsunternehmen aus Drittstaaten in Deutschland

Versicherer aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind, müssen eine Erlaubnis der BaFin besitzen und in Deutschland eine Niederlassung errichten, wenn sie hierzulande das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen.

Für Unternehmen, die in Deutschland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, gilt dies jedoch nach § 67 Absatz 1 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Die BaFin hat die Regelung nun in einer Auslegungsentscheidung konkretisiert.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback