Erscheinung:28.02.2017 | Thema Zulassung Datenbereitstellungsdienste: BaFin nimmt Antragsentwürfe ab 1. März entgegen
Die europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) stellt das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen durch Datenbereitstellungsdienste ab dem 3. Januar 2018 unter Zulassungsvorbehalt und behördliche Aufsicht. Nähere Informationen dazu hat die BaFin auf ihrer Internetseite bereitgestellt.
Formelle Anträge für die Zulassung beziehungsweise für die Prüfung der dazu notwendigen Voraussetzungen kann die BaFin erst entgegennehmen und bearbeiten, wenn die entsprechenden Zuständigkeitsregeln im Kreditwesengesetz (KWG) durch das geplante Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz in Kraft sind. Um einen reibungslosen Übergang für Unternehmen zu ermöglichen, die ab dem 3. Januar 2018 als Datenbereitstellungsdienste tätig sein wollen, wird das KWG voraussichtlich Übergangsvorschriften in Form einer Erlaubnisfiktion vorsehen, sofern die Unternehmen bis zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen. Antragsentwürfe nimmt die BaFin bereits ab dem 1. März entgegen, um sie vorläufig zu prüfen.