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Erscheinung:08.03.2017 | Thema Compliance MaComp: BaFin veröffentlicht angepasstes Rundschreiben zur Compliance von Wertpapierfirmen

Das angepasste Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) ist nun veröffentlicht. Die BaFin hatte die Änderungen Ende 2016 öffentlich konsultiert.

Zum einen hat die BaFin den Abschnitt BT 3.2 ergänzt. Dieser erlegt Wertpapierdienstleistungsunternehmen nun konkrete Kennzeichnungspflichten für Informationen auf, die sie von Dritten erhalten und aufgrund ihrer Verpflichtung in Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte lediglich an die Depotkunden weiterleiten. Zugleich stellt BT 3.2 klar, dass die Wertpapierfirmen in diesen Fällen nicht dafür verantwortlich sind, dass die weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind (§ 31 Absatz 2 WpHG und § 4 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung – WpDVerOV).

Zum anderen wurde der Abschnitt BT 5 teilweise aufgehoben. Hintergrund ist, dass aufgrund des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (siehe BaFinJournal Juli 2016) die Absätze 1 bis 4 des alten § 34b WpHG aufgehoben wurden. Deren Regelungsinhalt ergibt sich nun direkt aus Artikel 20 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung.

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