Erscheinung:19.04.2017 | Thema Solvabilität Versicherungsaufsicht: BaFin veröffentlicht Auslegungsentscheidung zum Abzug vorhersehbarer Dividenden bei Solvency II-Unternehmen
In einer Auslegungsentscheidung hat die BaFin klargestellt, wann nach Art. 70 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorhersehbare Dividenden vom Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abzuziehen sind.
Der Abzug erfolgt für vorhersehbare Dividenden von den Eigenmitteln zum Stichtag letzter Tag des vorangegangenen Geschäftsjahres, wenn die Höhe der zu zahlenden Dividende zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist für die jährliche Berichterstattung bzw. die Berichterstattung für das vierte Quartal gegenüber der Aufsichtsbehörde vorhersehbar ist. Wann dies der Fall ist, erklären die EIOPA-Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel.