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Erscheinung:01.06.2017 IBAN-Diskriminierung: Neue Beschwerdestelle bei der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale hat auf ihrer Internetseite eine SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet. Diese bietet Unternehmen und Verbrauchern die Möglichkeit, sich direkt bei der Wettbewerbszentrale zu beschweren, wenn ein nicht von der BaFin beaufsichtigtes Unternehmen bestimmte Kunden bei SEPA-Zahlungen diskriminiert (IBAN-Diskriminierung).

Die BaFin kann nur Beschwerden über Unternehmen bearbeiten, die ihrer Aufsicht unterliegen, also beispielsweise Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die meisten Zahlungsdienstnutzer, zum Beispiel Einzelhändler und Energieversorger, sind hingegen keine beaufsichtigten Unternehmen.

Hintergrund für die Notwendigkeit einer solchen Beschwerdestelle ist, dass einige Unternehmen ihren Kunden anbieten, per Lastschrift zu bezahlen, diese Möglichkeit aber auf deutsche Zahlungskonten beschränken. Dies verstößt gegen Artikel 9 Absatz 2 der europäischen SEPA-Verordnung, wonach ein Unternehmen, das den Lastschrifteinzug anbietet, Konten aus allen Staaten zulassen muss, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind (siehe BaFinJournal Dezember 2015). Dazu gehören neben den EU-Mitgliedsstaaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen.

Zweck der Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments AreaSEPA), eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlands- und grenzüberschreitenden Zahlungen. Diese laufen über eine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) und den Bankidentifizierungscode BIC (Bank Identifier Code).

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