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Erscheinung:19.06.2017 Zentrale Gegenparteien: BaFin-Konsultation zu qualifizierten Beteiligungen

Nach Artikel 32 Absatz 4 der europäischen Marktinfrastrukturverordnung (European Market Infrastructure Regulation – EMIR) legt jeder EU-Mitgliedstaat fest, welche Informationen Marktteilnehmer an die jeweilige Aufsichtsbehörde zu übermitteln haben, wenn sie qualifizierte Beteiligungen an einer Zentralen Gegenpartei erwerben, erhöhen, verringern oder veräußern wollen.

Die BaFin hat nun eine entsprechende Liste zur Konsultation gestellt. Stellungnahmen nimmt sie bis zum 30. Juli entgegen.

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