Erscheinung:28.07.2017 Zentralverwahrer: BaFin wird ESMA-Leitlinien anwenden
Zentralverwahrer übernehmen als Finanzmarktinfrastrukturen die Verwahrung von Wertpapieren und die Abwicklung von Wertpapiergeschäften. Die europäische Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories Regulation – CSDR) umfasst unter anderem Regelungen zur Zulassung der Zentralverwahrer sowie Anforderungen an die Ausübung der Dienstleistungen und an die laufende Aufsicht über diese Finanzmarktinfrastrukturen. Die CSDR wird daher die Aufsichtstätigkeit der BaFin und auch diverse Prozesse der Zentralverwahrer selbst verändern.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat zwei Leitlinien veröffentlicht, die auf den Regelungen der CSDR basieren. Die BaFin erklärt zu beiden Leitlinien, dass sie diese in der Aufsichtspraxis anwenden wird.
Ausfall eines Teilnehmers
Die erste Leitlinie beruht auf Artikel 41 CSDR. Sie regelt das Verfahren für den Fall, dass ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers ausfällt. Dazu zählen mögliche Maßnahmen des Zentralverwahrers – zum Beispiel die Blockierung des Teilnehmers und das Vorhalten finanzieller Mittel – sowie die Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden, wenn eine dieser Maßnahmen angewendet wird.
Gegenseitiger Zugriff auf Transaktionsdaten
Die zweite Leitlinie basiert auf Artikel 53 CSDR. Danach haben Zentralverwahrer die Möglichkeit, auf die Transaktionsdaten Zentraler Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs) und Handelsplätze zuzugreifen. Umgekehrt können CCPs und Handelsplätze auf die Daten der Zentralverwahrer zugreifen. Nach Artikel 53 Absatz 3 CSDR kann der Zugang verweigert werden, wenn er das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Daher muss die angefragte Partei jeweils eine Risikobewertung vornehmen.
Nähere Regelungen zur Risikobewertung für den Zugriff der CCP und der Handelsplätze auf Daten der Zentralverwahrer finden sich in der Delegierten Verordnung zur CSDR. Die ESMA hat in ihren Leitlinien die Regelungen für den umgekehrten Fall – also den Zugriff der Zentralverwahrer auf Transaktionsdaten der CCP und Handelsplätze sowie der durch diese vorzunehmenden Risikobewertungen – übernommen und entsprechend angepasst. Als Risikokategorien hat sie rechtliche, operative und finanzielle Risiken identifiziert und spezifiziert, die den Regelungen der Delegierten Verordnung entsprechen.