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Erscheinung:23.10.2017 | Thema Zulassung US-Rückversicherer: Bilaterales Abkommen zwischen EU und USA

Die EU und die USA haben das „Bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung“ unterzeichnet. Dieses enthält unter anderem Regelungen zum Vertragsschluss von Rückversicherern aus den USA mit Erst- und Rückversicherungsunternehmen aus der EU.

Das Abkommen wird den Vertragsschluss zwischen einem US-Rückversicherer und einem EU-Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglichen, ohne dass eine Niederlassung des US-Rückversicherers in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat erforderlich sein wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen die in dem Abkommen genannten Voraussetzungen erfüllen wird. Diese ergeben sich aus Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens: Die US-Rückversicherer müssen sowohl bestimmte Kapitalanforderungen als auch lokale Risikokapitalanforderungen erfüllen. Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, bestimmte Erklärungen gegenüber den für die EU-Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden abzugeben.

Ratifizierung des Abkommens

Die BaFin geht davon aus, dass das Abkommen in naher Zukunft ratifiziert wird. Insoweit nimmt sie zur Kenntnis, dass der derzeitig gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erlaubnispflichtige Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts durch US-Rückversicherer in absehbarer Zeit erlaubnisfrei sein wird, sofern die unternehmensindividuellen Kriterien nach Maßgabe des Abkommens vorliegen. Die BaFin berücksichtigt dies bereits bei ihrem jetzigen Handeln. Einer gesetzlichen Umsetzung des Abkommens in deutsches Recht bedarf es nicht.

Die BaFin begrüßt es, wenn sich Rückversicherer aus den USA frühzeitig mit den Bedingungen des Abkommens auseinandersetzen und bezüglich deren Einhaltung in einen Dialog mit ihr treten.

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