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Erscheinung:16.11.2017, Stand:geändert am 24.03.2020 MiFID II: Ausnahmeregelung bei Nebentätigkeiten

Ab Anfang 2018 wird die europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) angewendet. Damit tritt auch die neue Ausnahmeregelung bei Nebentätigkeiten gemäß § 32 Absatz 1a Satz 3 Nr. 3 (Eigengeschäft), § 2 Absatz 1 Nr. 9 (Bankgeschäfte) und § 2 Absatz 6 Satz 2 Nr. 11 (Finanzdienstleistungen) des Kreditwesengesetzes (KWG) in Kraft.

Unternehmen, welche die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchten, können der BaFin ein Schreiben zukommen lassen, in dem Firmenname – und adresse sowie ein E-Mail-Kontakt aufgeführt sind. Auch sind die Haupttätigkeit des Unternehmens sowie die KWG-Vorschrift, auf die es sich beruft, anzugeben.

Das Schreiben ist an folgende Anschrift zu richten:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Integrität des Finanzsystems
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Wegen der Corona-Krise kann das Schreiben bis auf Weiteres auch als E-Mail an poststelle@bafin.de mit dem Vermerk „an Abteilung IF“ gesendet werden.

Die BaFin veröffentlicht eine Liste der Unternehmen, die die Inanspruchnahme der Nebentätigkeitsausnahme angezeigt haben.

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