Erscheinung:21.12.2017 | Thema Insiderüberwachung Ad-hoc-Publizität: Fragen und Antworten zu Veröffentlichungen von Insiderinformationen zu Emissionszertifikaten
Ab dem 3. Januar ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung jeder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate verpflichtet, bestimmte Insiderinformationen öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt zu geben.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Anlage- oder Luftverkehrsemissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.