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Erscheinung:21.12.2017 | Thema Insiderüberwachung Ad-hoc-Publizität: Fragen und Antworten zu Veröffentlichungen von Insiderinformationen zu Emissionszertifikaten

Ab dem 3. Januar ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung jeder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate verpflichtet, bestimmte Insiderinformationen öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt zu geben.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Anlage- oder Luftverkehrsemissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

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