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Erscheinung:21.12.2017 | Thema Berichtspflichten Meldewesen: BaFin konsultiert Änderung der FinaRisikoV

Die BaFin hat eine Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) zur Konsultation gestellt. Stellungnahmen nimmt sie bis zum 17. Januar 2018 entgegen. Die Verordnung richtet sich an Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Wertpapierhandelsbanken.

Hintergrund ist, dass ab dem Stichtag 30. Juni 2017 auch die weniger bedeutenden beaufsichtigten Institutsgruppen und Unternehmen zu Meldungen nach der EZB-Meldeverordnung verpflichtet sind. Dadurch besteht für Banken neben dem nationalen nunmehr auch ein umfangreiches europäisches Meldewesen.

Um den Kreditinstituten die Meldung von Finanzinformationen auf nationaler und harmonisierter Basis zu erleichtern, sollen die Einreichungsfristen für die Meldung von Finanzinformationen nach der FinaRisikoV den harmonisierten Einreichungsterminen angeglichen werden. Die veränderten Einreichungsstichtage für die Finanz- und ergänzenden Informationen sollen auch für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken gelten. Des Weiteren sollen die weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) bilanzieren und ab dem Stichtag 30. Juni 2017 ebenfalls Meldungen aufgrund der EZB-Meldeverordnung einzureichen haben, aus Gründen der Proportionalität ebenfalls von der Befreiungsmöglichkeit des bisherigen § 6 Absatz 3 FinaRisikoV erfasst werden.

Im Zuge der Überarbeitung werden zudem Meldepflichten für bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute ergänzt, die bislang außerhalb der FinaRisikoV geregelt waren. Schließlich hat die BaFin weitere Klarstellungen und einige angepasste Meldevordrucke in die FinaRisikoV aufgenommen.

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