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Erscheinung:02.01.2018 BaFin befreit systematische Internalisierer von Verpflichtungen bei Kursofferten zu illiquiden Instrumenten

Per Allgemeinverfügung hat die BaFin systematische Internalisierer von Verpflichtungen bei der Abgabe von Kursofferten zu illiquiden Finanzinstrumenten gegenüber anderen Kunden befreit.

Hintergrund ist die europäische Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR), die zum 3. Januar 2018 auch neue Regeln für systematische Internalisierer mit sich bringt. Nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR müssen diese ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten anbieten, sofern sie mit der Abgabe einer Kursofferte einverstanden sind. Diese Verpflichtung besteht für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht.

Die Reichweite der Pflichten systematischer Internalisierer hinsichtlich illiquider Nichteigenkapitalinstrumente hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA bereits in Form von Fragen und Antworten konkretisiert. Demnach muss ein systematischer Internalisierer eine Kursofferte für ein Nichteigenkapitalinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird und für das kein liquider Markt besteht, anderen Kunden nicht zur Verfügung stellen oder sie öffentlich machen. Systematische Internalisierer unterliegen somit bei Abgabe einer Kursofferte gegenüber einem Kunden keinem Kontrahierungszwang gegenüber anderen Kunden.

Allerdings stellt die ESMA auch klar, dass systematische Internalisierer Kursofferten nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR auf Antrag anderen Kunden offenzulegen haben. Von dieser Verpflichtung können die nationalen Aufsichtsbehörden systematische Internalisierer freistellen.

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