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Erscheinung:23.04.2018 Zentralverwahrer: BaFin wird weitere ESMA-Leitlinien anwenden

Zentralverwahrer übernehmen als Finanzmarktinfrastrukturen die Verwahrung von Wertpapieren und die Abwicklung von Wertpapiergeschäften.

Die europäische Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories Regulation – CSDR) umfasst unter anderem Regelungen zur Zulassung von Zentralverwahrern sowie Anforderungen an die Ausübung der Dienstleistungen und an die laufende Aufsicht über diese Finanzmarktinfrastrukturen. Sie wird daher die Aufsichtstätigkeit der BaFin und auch diverse Prozesse der Zentralverwahrer selbst verändern.

Im Juli 2017 hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA dazu Leitlinien veröffentlicht.1 Die BaFin erklärt, dass sie diese in der Aufsichtspraxis anwenden wird.

Kooperationsvereinbarungen

Die Leitlinien enthalten Formulare, die als Vorlage für den Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der betreffenden Behörde nach Artikel 14 CSDR dienen sollen. Sie betreffen zum einen die Einbeziehung der entsprechenden Behörden im Rahmen des Zulassungsverfahrens (Artikel 17 Absätze 4 bis 6 CSDR) und zum anderen bei der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten (Artikel 23 Absätze 4 bis 5 CSDR).

Fußnote:

1 Eine Übersicht über die übrigen bereits veröffentlichten Leitlinien zur CSDR findet sich auf der Internetseite der ESMA.

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