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Erscheinung:27.04.2018 Institutsunabhängige Finanzanalysten: Prüfung bereits abgegebener Tätigkeitsanzeigen auf Aktualität

Aufgrund des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) sind institutsunabhängige Finanzanalysten seit 2004 verpflichtet, der BaFin ihre Tätigkeit anzuzeigen.

Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (siehe BaFinJournal Juni 2017) sieht jetzt unter anderem vor, eine Liste dieser Analysten auf der BaFin-Internetseite zu veröffentlichen.

Derzeit wird überprüft, ob alle Tätigkeitsanzeigen, die in der Vergangenheit bei der BaFin eingereicht wurden, noch aktuell sind, damit keine veralteten Daten – beispielsweise falsche Adressen – veröffentlicht werden. Alle institutsunabhängigen Finanzanalysten sind daher aufgefordert, die mitgeteilten Daten auf Richtigkeit zu prüfen und eventuelle Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Hilfestellung und Musterformulare finden sie auf der Internetseite der BaFin.

Rechtlicher Hintergrund

Finanzanalysten sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse RegulationMAR) verantwortlich sind. Dies haben sie der BaFin gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) anzuzeigen; Inhalt und Form der Angaben sind dort insbesondere in Absatz 1 Sätze 2 bis 5 festgelegt. Diese Tätigkeitsanzeige muss vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen abgegeben werden. Verändern sich Daten, sind diese gegenüber der BaFin zu aktualisieren und die Richtigkeit der Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (§ 86 Absatz 1 Sätze 3 und 6 WpHG).

Nicht von der Anzeigepflicht nach § 86 WpHG erfasst sind

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, da diese Unternehmen der BaFin bereits bekannt sind,
  • bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen angestellten Analysten und
  • Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung unterliegen.

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