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Erscheinung:25.09.2018 | Thema Eigenmittel Erheblichkeitsschwelle: BaFin konsultiert Änderungsverordnung

Die BaFin hat den Entwurf für eine Änderungsverordnung zur Änderung des § 16 Solvabilitätsverordnung (SolvV) zur Konsultation gestellt.

Dieser Paragraph soll geändert werden, um die betreffenden Regelungen an die neuen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 vom 19. Oktober 2017 anzupassen. Mit der Änderung werden die Vorgaben für die Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten festgesetzt, um in der gesamten EU eine möglichst weitgehende Angleichung der für Zwecke der Eigenmittel für Institute anwendbaren Ausfalldefinition zu erreichen. Die geänderten Vorgaben nach § 16 SolvV sollen spätestens ab dem 31.12.2020 anwendbar sein.

Da es wichtig ist, den Instituten möglichst frühzeitig einen verlässlichen Rahmen als Grundlage für eventuell erforderliche Anpassungen mitzuteilen, wird der Entwurf der Änderungsverordnung bereits jetzt konsultiert. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis 6. November 2018 per E-Mail an Konsultation-16-18@bafin.de und mit dem Betreff „Konsultation 16/2018" entgegen.

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