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Erscheinung:16.10.2018, Stand:geändert am 03.06.2019 gonetto: Eilanträge gegen BaFin abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat am 28. September 2018 (Az. 7 L 3307/18.F) einen Eilantrag der gonetto GmbH gegen die BaFin abgelehnt und in diesem Rahmen keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Aufsicht zur Auslegung des Provisionsabgabeverbotes geäußert.

Der Versicherungsmakler hatte beantragt, die BaFin zu verpflichten, keine Maßnahmen gegenüber Versicherungsunternehmen unter ihrer Aufsicht zu verhängen, die mit gonetto zusammenarbeiten. Laut Einschätzung des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist der Antrag der gonetto GmbH bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dem Versicherungsmakler sei schon seit Beginn seiner Tätigkeit bekannt gewesen, dass die BaFin ihre Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. Darüber hinaus sei die Absicht der BaFin zum Erlass von Untersagungsverfügungen voraussichtlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da vieles dafür spreche, dass das Geschäftsmodell der gonetto GmbH gegen das Provisionsabgabeverbot verstoße.

Auch die nächste Gerichtsinstanz, der Verwaltungsgerichtshof Kassel, wies am 5. Februar 2019 (Az. 6 B 2061/18) die Beschwerde der gonetto GmbH gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 28. September 2018 zurück. Das Gericht verneinte die Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der gonetto GmH aus den gleichen Gründen wie das Verwaltungsgericht. Zur Sachfrage äußerte sich das Gericht nicht.

Die Entscheidungen sind in einschlägigen juristischen Datenbanken (z.B. Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen) und in der Fachpresse (z.B. in der Zeitschrift „Versicherungsrecht“ (VersR) 2018, S. 1431 und 2019, S. 602) allgemein zugänglich.

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