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Erscheinung:24.10.2018 Lebensversicherungsunternehmen und Pensionsfonds: Änderung der Regelungen zum Rechnungszins

Das Bundesministerium der Finanzen hat zum 23. Oktober 2018 die Regelungen in der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung zur Bestimmung des Referenzzinses geändert.

Diese sind bei der Berechnung der Deckungsrückstellung für Lebens- und Pensionsfondsverträge zu berücksichtigen (siehe BGBl. Teil I Nr. 35 vom 22. Oktober 2018).

Zur Auslegung ist die Begründung heranzuziehen. Mit der neuen Regelung erhält man für das Kalenderjahr 2018 einen Referenzzins in Höhe von 2,09%.

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