Erscheinung:20.05.2019 | Thema Verbraucherschutz Breitbandnetzgesellschaft: Anpassung der Finanzierungsstruktur
Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der Breitbandnetzgesellschaft gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.